Soweit ich weiß ist vergleichende Werbung erlaubt nur traut es sich in Deutschland keiner... Burger King hat es letztens mal wieder versucht aber die Werbung dann auch wieder abgesetzt ich sag nur Ronald McDonald bei Burger King...
Werbung kann für Verbraucher besonders interessant sein, wenn nicht nur die Ware oder Dienstleistung selbst beworben wird, sondern wenn sie hinsichtlich Preis oder Qualität einem direkten Vergleich mit Konkurrenzprodukten ausgesetzt wird. Ein direkter Vergleich wird durch das Medium Internet mit seinen direkten Verlinkungsmöglichkeiten zusätzlich unterstützt. Seit 1998 hat sich die Rechtslage und Rechtsprechung im Bereich der vergleichenden Werbung neu ausgerichtet.
Gesetzgebung
Der Bundesrat hat am 14.7.2000 durch Verabschiedung eines Reformgesetzes vergleichende Wertung ausdrücklich für zulässig erklärt, soweit sie nachprüfbar ist, der Wahrheit entspricht und nicht irreführend ist. Dadurch wurde die Richtlinie 97/55/EG des Europ. Parlaments und des Rates vom 6.10.1997 in deutsches Recht umgesetzt. Die UWG - Änderungen sind im September 2000 durch Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, 1374) in Kraft getreten.
Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hatte bereits vor Inkrafttreten des Reformgesetzes in insgesamt drei Entscheidungen die Kehrtwende hin zur Zulässigkeit vergleichenden Werbung vollzogen (Urteil v. 5.2.1998 = NJW 1998, 2208 - "Testpreis-Angebot"; Urteil v. 23.4.1998 - I ZR 2/96; Urteil v. 15.10.1998 = NJW 1999, 948 - "Vergleichen Sie"). Die erstgenannte Entscheidung war auch deshalb richtungsweisend, weil der BGH hier zum ersten Mal in seiner Geschichte auf der Grundlage einer EU-Richtlinie entschied, bevor die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde. Zuvor war vergleichende Werbung von der Rechtsprechung grundsätzlich als Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) angesehen und damit für unzulässig erklärt worden. Allerdings weist der BGH auf den Ausnahmecharakter der Entscheidungen hin. Die "richtlinienkonforme Auslegung" nationaler Rechtsvorschriften vor der Umsetzung einer EU-Richtlinie soll nicht zum Regelfall werden. Hier ging es allerdings um den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Die Ansicht hierzu könne nicht von einem Fristablauf, sondern nur von gegenwärtigen Anschauungen der Verkehrskreise abhängig gemacht werden, so die Bundesrichter.
Um das Gebot eines objektiven und nachprüfbaren Vergleichs zu erfüllen, ist es nach Ansicht des BGH nicht notwendig, dass der angesprochene Verbraucher die im Werbevergleich angeführten Eigenschaften ohne weiteres, also ohne jeden eigenen Rechercheaufwand, überprüfen kann. Auch müssen die verglichenen Produkte nicht völlig identisch sein. Es reicht, wenn sie dieselbe Funktion erfüllen, sodass der Käufer sie als austauschbar ansieht. Im Falle einer Preiswerbung muss allerdings klar und unmißverständlich auf preisbildende Unterschiede (z.B. Sonderleistungen) hingewiesen werden.
Ich finde das Urteil nicht. Aber es gab mal einen Fall gegen den Domain-Inhaber der www.scheiss-telecom.de .
Obwohl jeder Deutsche, der in Besitz eines Festnetzanschluss ist, seine Telecom-Schotten erzählen kann, urteilte das zuständige Gericht, dass es sich hierbei um eine Herabwürdigung der DTAG ( wenn auch begründet ) handelt, die nicht im Einklang mit den Wettbewerbsrecht zu bringen ist.
Ob <Strg>+<Alt>+<Entf> auch so zu sehen ist, darf ich ja nicht sagen ...
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