Fahrschule

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    Hallo Leute.
    Ich habe hier ein paar rechtlichen Fragen gelesen und selbst habe auch eine.
    Eine Seite für Fahrschule und der Mann will Fragebogen einbauen.
    z.B. User hat Zugriff auf Fragebogen 3 Monate und der Spaß kostet 45€.
    Wie sieht das Rechtmäßig aus.
    Einen Rechtsanwalt kann ich mir nicht leisten und Auftraggeber will das unbedingt realisieren.

  • #2
    Ganz ehrlich?

    Dann soll sich dein Auftraggeber darum kümmern, in wie weit das erlaubt ist.
    *winks*
    Gilbert
    ------------------------------------------------
    Hilfe für eine Vielzahl von Problemen!!!
    http://www.1st-rootserver.de/

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    • #3
      Das betrifft dich eigentlich nicht wirklich: Solange ein sauberes Impressum auf der Seite ist, kann er vom Internet-Standpunkt aus erstmal anbieten, was er will. Die Frage ist, wie das Fahrschulrechtlich aussieht - und ob du ihm die Rechtsberatung für seine Branche abnehmen willst, solltest du dir überlegen. Das ist eigentlich Sache seiner Berufsorganisation, Kammer oder was es da gibt.

      (Natürlich keine Gewähr)

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      • #4
        Der Lehrer wird mit Sicherheit nicht einfach die Vortest- oder Übungsbögen in seine Homepage übernehmen dürfen. Ich mein, normal kosten die ja auch - nicht wenig - Geld.

        Also muss er ne Vereinbarung mit seinem Lehrmitteldients treffen müssen, sofern dieser sich darauf einlässt.

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        • #5
          Nach mehreren Anfragen bei Verlägen und amtlichen Stellen bin ich nicht weiter gekommen.
          Laut dem Gesetz darf ich doch ohne zu fragen die Unterlagen in die Seite integrieren?
          Oder habe ich da was falsch verstanden?
          UrhG § 5 Amtliche Werke
          (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
          (2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
          (3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

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          • #6
            Ich kann mir nicht vorstellen, daß Fahrschulunterlagen unter "Amtliche Werke" fallen - darunter fallen eher Dinge wie eben Verordnungen, Ausschreibungen, DIN-Normen und so weiter. Ohne eingeholen anwaltlichen Rat (Den natürlich er finanzieren muß und nicht du!) würde ich dem Kunden raten, die Finger davon zu lassen. Und wenn ers doch machen will, würde ich eine schriftliche Erklärung einholen, daß die Veröffentlichtung des Materials auf seinen ausrücklichen Wunsch hin und auf sein Risiko geschieht. Damit hast Du getan, was du konntest, und hängst bei Problemen nicht mit drin.

            Schnell Klarheit schaffen könnte auch ein Blick in die AGB des publizierenden Verlags (So es den denn gibt) oder in den Papierkram der Behörde o.ä. - ich kann mir nicht vorstellen, daß die Weitergabe des Materials nicht bereits irgendwo geregelt ist, und zwar ziemlich sicher in Form eines Verbots.

            Das ganze mag übervorsichtig klingen - aber das sollte man im Umgang mit Behörden und Amtsmaterial auch sein. Ist zumindest meine Erfahrung.
            Zuletzt geändert von pekka; 09.06.2004, 00:23.

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