Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht auf Websites nach §§ 3, 6 des Teledienstegesetzes (TDG) ist wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 1 und 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies entschied das Landgericht Düsseldorf nach Berichten von Jur-Text und erließ am 7. und 25. November zwei entsprechende einstweilige Verfügungen (Az. 34 O 172/02, Az. 34 O 188/02).