Die Verwendung von html-Metatags, die keinen sachlichen Bezug zu den auf der Webseite angebotenen Inhalten aufweisen, verstößt gegen §§ 1, 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das entschied das Landgericht Düsseldorf in einem bereits am 27. März 2002 verkündeten Urteil.
Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Website unter anderem Roben für Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte und Protokollführer angeboten und vertrieben. Dabei verwendete der Anbieter auf einer Seite in den Keyword Metatags Begriffe wie "Repetitorium", "ZPO", "Uni", "Urteil", "Entscheidungen", "Leitsatzkartei", "Universitaet" oder "Urteile". Diese stammen zwar aus dem Themenbereich der Juristen, standen aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den angebotenen Roben und den sonstigen Aussagen auf der Site.
weiter auf http://www.heise.de/newsticker/data/jk-10.04.02-005/
Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Website unter anderem Roben für Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte und Protokollführer angeboten und vertrieben. Dabei verwendete der Anbieter auf einer Seite in den Keyword Metatags Begriffe wie "Repetitorium", "ZPO", "Uni", "Urteil", "Entscheidungen", "Leitsatzkartei", "Universitaet" oder "Urteile". Diese stammen zwar aus dem Themenbereich der Juristen, standen aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den angebotenen Roben und den sonstigen Aussagen auf der Site.
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