Fremde E-Mails dürfen nicht im Web veröffentlicht werden
Soweit für den Empfänger einer Mail klar ersichtlich ist, dass diese nicht an ihn gerichtet ist, darf der Inhalt nicht auf der eigenen Website publiziert werden. Dies hat jüngst das Landgericht (LG) Köln entschieden (Az. 28 O 178/06). Neben der umgehenden Löschungspflicht muss der Homepage-Betreiber auch Schadenersatz zahlen. Vor Gericht musste sich ein Betreiber verantworten, der auf seiner Site Informationen über Geschäftspraktiken einer Aktiengesellschaft zur Verfügung gestellt hatte. Neben den Informationen stellte er auch den Inhalt zweier E-Mails der Geschäftsleitung online, die Firmeninterna enthielten.
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Wie er an die E-Mails gelangen konnte, ist unklar. Laut Aussage des Prozessbevollmächtigten des gegen die Veröffentlichung klagenden Aufsichtsratmitglieds, Rechtsanwalt Arno Lampmann, sei zu vermuten, dass die Daten auf der Festplatte von Unbekannten kopiert und dann an den Homepage-Betreiber weitergegeben worden seien. Für die Herkunft der E-Mails interessierte sich das Landgericht hingegen nicht, sondern stützte das Verbot auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und das Geheimhaltungsinteresse von Geschäftsangelegenheiten des Aufsichtratmitglieds.
So seien E-Mails vergleichbar "mit einem geschlossenen Briefumschlag, der durch das Absenden ebenfalls nicht aus der Geheimnissphäre entlassen" wird, sodass der Absender anders als bei einer offenen Postkarte "nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen", so die rheinischen Richter. Auf Seiten des Homepage-Betreibers berücksichtigte das Gericht zwar die Motivation der Informationsbereitstellung über das Handeln der Unternehmensverantwortlichen, gab aber den Geheimhaltungsinteressen des Klägers Vorrang. Schließlich stelle die Online-Veröffentlichung von vertraulichen geschäftlichen Mails einen gravierenden Eingriff insbesondere in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, der auch nicht durch eine Informationsbereitstellung gerechtfertigt werden könne.
Neben der Entfernung der Inhalte verurteilte das Landgericht den Homepage-Betreiber ferner zum Schadenersatz. Da der Kläger den Schaden aufgrund fehlender Fakten nicht beziffern konnte, verpflichteten die Richter den Betreiber zur Auskunft, seit wann die Inhalte der E-Mails abrufbar sind und wie häufig die entsprechende Unterseite abgerufen wurde. (Noogie C. Kaufmann) / (pmz/c't)
Soweit für den Empfänger einer Mail klar ersichtlich ist, dass diese nicht an ihn gerichtet ist, darf der Inhalt nicht auf der eigenen Website publiziert werden. Dies hat jüngst das Landgericht (LG) Köln entschieden (Az. 28 O 178/06). Neben der umgehenden Löschungspflicht muss der Homepage-Betreiber auch Schadenersatz zahlen. Vor Gericht musste sich ein Betreiber verantworten, der auf seiner Site Informationen über Geschäftspraktiken einer Aktiengesellschaft zur Verfügung gestellt hatte. Neben den Informationen stellte er auch den Inhalt zweier E-Mails der Geschäftsleitung online, die Firmeninterna enthielten.
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Wie er an die E-Mails gelangen konnte, ist unklar. Laut Aussage des Prozessbevollmächtigten des gegen die Veröffentlichung klagenden Aufsichtsratmitglieds, Rechtsanwalt Arno Lampmann, sei zu vermuten, dass die Daten auf der Festplatte von Unbekannten kopiert und dann an den Homepage-Betreiber weitergegeben worden seien. Für die Herkunft der E-Mails interessierte sich das Landgericht hingegen nicht, sondern stützte das Verbot auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und das Geheimhaltungsinteresse von Geschäftsangelegenheiten des Aufsichtratmitglieds.
So seien E-Mails vergleichbar "mit einem geschlossenen Briefumschlag, der durch das Absenden ebenfalls nicht aus der Geheimnissphäre entlassen" wird, sodass der Absender anders als bei einer offenen Postkarte "nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen", so die rheinischen Richter. Auf Seiten des Homepage-Betreibers berücksichtigte das Gericht zwar die Motivation der Informationsbereitstellung über das Handeln der Unternehmensverantwortlichen, gab aber den Geheimhaltungsinteressen des Klägers Vorrang. Schließlich stelle die Online-Veröffentlichung von vertraulichen geschäftlichen Mails einen gravierenden Eingriff insbesondere in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, der auch nicht durch eine Informationsbereitstellung gerechtfertigt werden könne.
Neben der Entfernung der Inhalte verurteilte das Landgericht den Homepage-Betreiber ferner zum Schadenersatz. Da der Kläger den Schaden aufgrund fehlender Fakten nicht beziffern konnte, verpflichteten die Richter den Betreiber zur Auskunft, seit wann die Inhalte der E-Mails abrufbar sind und wie häufig die entsprechende Unterseite abgerufen wurde. (Noogie C. Kaufmann) / (pmz/c't)