Hallo Leutz
hab mal ein paar Hinweise zum Impressum geschrieben.
Der Sachverhalt
Ein Händler hatte auf seiner Webseite die gesetzlichen Pflichtangaben über ein Link mit der Beschriftung ,,Backstage" zugänglich gemacht.
Dieser Link war erst einer Auflösung von 1024x768 Pixel ohne Rechts-Scrollen sichtbar.
Die Entscheidung
Das LG Hamburg hält diese Hanhabung für gesetzeswidrig (Az.: 416 O94/02). Viele Benutzer würden unter ,,Backstage" nicht das Impressum erwarten, andere würden den Link bei einer Auflösung von 800x600 Pixel gar nicht erst finden. Deshalb dürfen Konkurenten wegen unlauteren Wettbewerbs abmahnen und auf Unterlassung klagen.
Praxishinweis
Nach § 6 Teledienstegesetz müssen die dort im Einzelnen aufgeführten Pflichtangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Nach herrschender Rechtsprechung muss ein Link mit richtiger Beschriftung zumindest auf der Homepage ständig sichtbar bleiben. Also: Sehen Sie am Linken Bildschirmrand einen Link ,, Impressum" oder ,,Kontakt" vor. Nach dem Anklicken müssen die Informationen ohne weitere Zwischen-schritte lesbar sein. Dies gilt, auch wenn die Mehrheit aller Besucher mit einer Auflösung von 1024x768 Pixel unterwegs ist.
Und das muss drin sein.
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
____juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
____Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
____elektronischen Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht
____wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
____Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
____Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die
____entsprechende Registernummer,
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1
Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.
16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der
#[BEGRIFF]##[BEGRIFF]##[BEGRIFF]##[BEGRIFF]#Richtlinie 92/51/EWG des
____Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
____Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
____89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie
____97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31)
____geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
____a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
____b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
________Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
____c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
________zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a
____des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem
Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
TDG § 7 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person in deren Auftrag kommerzielle
____Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke
____müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre
____Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig
____angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als
____solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie
____klar und unzweideutig angegeben werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
hab mal ein paar Hinweise zum Impressum geschrieben.
Der Sachverhalt
Ein Händler hatte auf seiner Webseite die gesetzlichen Pflichtangaben über ein Link mit der Beschriftung ,,Backstage" zugänglich gemacht.
Dieser Link war erst einer Auflösung von 1024x768 Pixel ohne Rechts-Scrollen sichtbar.
Die Entscheidung
Das LG Hamburg hält diese Hanhabung für gesetzeswidrig (Az.: 416 O94/02). Viele Benutzer würden unter ,,Backstage" nicht das Impressum erwarten, andere würden den Link bei einer Auflösung von 800x600 Pixel gar nicht erst finden. Deshalb dürfen Konkurenten wegen unlauteren Wettbewerbs abmahnen und auf Unterlassung klagen.
Praxishinweis
Nach § 6 Teledienstegesetz müssen die dort im Einzelnen aufgeführten Pflichtangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Nach herrschender Rechtsprechung muss ein Link mit richtiger Beschriftung zumindest auf der Homepage ständig sichtbar bleiben. Also: Sehen Sie am Linken Bildschirmrand einen Link ,, Impressum" oder ,,Kontakt" vor. Nach dem Anklicken müssen die Informationen ohne weitere Zwischen-schritte lesbar sein. Dies gilt, auch wenn die Mehrheit aller Besucher mit einer Auflösung von 1024x768 Pixel unterwegs ist.
Und das muss drin sein.
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
____juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
____Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
____elektronischen Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht
____wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
____Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
____Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die
____entsprechende Registernummer,
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1
Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.
16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der
#[BEGRIFF]##[BEGRIFF]##[BEGRIFF]##[BEGRIFF]#Richtlinie 92/51/EWG des
____Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
____Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
____89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie
____97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31)
____geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
____a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
____b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
________Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
____c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
________zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a
____des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem
Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
TDG § 7 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person in deren Auftrag kommerzielle
____Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke
____müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre
____Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig
____angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als
____solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie
____klar und unzweideutig angegeben werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
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