Folgendes trudelte mir vor einigen Tagen per IT-Projects-Newsletter ins Haus:
Denke das dürften bisher die wenigsten mitbekommen haben, aufgrund der Problematik, daß der Auftraggeber nicht den neuen Richtlinien entsprechende Rechnungen zurückgehen lassen kann, kann sich Unkenntnis über diesen Punkt aber schnell als Existenzbedrohung herausstellen.
so long
Nach § 14 Abs. 1 a UstG (Umsatzsteuergesetz) muessen Freiberufler und Unternehmen ab dem 01.07.2002 auf ihren Rechnungen "die vom Finanzamt erteilte Steuernummer“ angeben.
Damit ist nicht die Umsatzsteueridentifikationsnummer (Ust-IdNr.) gemeint, die nur bei Auslandsbezug notwendig ist, sondern die Steuernummer unter der der Freiberufler / das Unternehmen bei seinem Finanzamt gefuehrt wird.
Hintergrund dieser neuen Regelung ist der Versuch, dem moeglichen Missbrauch von Umsatz- bzw. Vorsteuerdelikten zu begegnen. Die Angabe der Steuernummer soll dem Finanzamt eine schnellere Pruefung der Richtigkeit einer Rechnung ermoeglichen.
Zwar gilt diese Regelung dem Wortlaut der Vorschrift nach nur fuer Rechnungen von einem Unternehmer an einen anderen (vorsteuerabzugsberechtigten) Unternehmer – jedoch besteht Einigkeit, dass jede Rechnung eines Unternehmers und damit auch die eines Freiberuflers die Steuernummer enthalten soll.
Erfuellt eine Rechnung ab dem 01.07.2002 diese Anforderung nicht, kann zum einen der Rechnungsempfaenger die Rechnung als nicht ordnungsgemaess zurueckweisen, so dass fuer den Rechnungsstellenden zumindest eine Zahlungsverzoegerung eintritt.
Eine nicht ordnungsgemaesse Rechnung kann beim Rechnungsempfaenger zum Verlust des Vorsteuerabzugs fuehren. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie vom Autor (Tel 0421/14181, Fax 0421/1692379, www.dr-grunewald.de, rechtsanwalt@dr-grunewald.de)
Damit ist nicht die Umsatzsteueridentifikationsnummer (Ust-IdNr.) gemeint, die nur bei Auslandsbezug notwendig ist, sondern die Steuernummer unter der der Freiberufler / das Unternehmen bei seinem Finanzamt gefuehrt wird.
Hintergrund dieser neuen Regelung ist der Versuch, dem moeglichen Missbrauch von Umsatz- bzw. Vorsteuerdelikten zu begegnen. Die Angabe der Steuernummer soll dem Finanzamt eine schnellere Pruefung der Richtigkeit einer Rechnung ermoeglichen.
Zwar gilt diese Regelung dem Wortlaut der Vorschrift nach nur fuer Rechnungen von einem Unternehmer an einen anderen (vorsteuerabzugsberechtigten) Unternehmer – jedoch besteht Einigkeit, dass jede Rechnung eines Unternehmers und damit auch die eines Freiberuflers die Steuernummer enthalten soll.
Erfuellt eine Rechnung ab dem 01.07.2002 diese Anforderung nicht, kann zum einen der Rechnungsempfaenger die Rechnung als nicht ordnungsgemaess zurueckweisen, so dass fuer den Rechnungsstellenden zumindest eine Zahlungsverzoegerung eintritt.
Eine nicht ordnungsgemaesse Rechnung kann beim Rechnungsempfaenger zum Verlust des Vorsteuerabzugs fuehren. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie vom Autor (Tel 0421/14181, Fax 0421/1692379, www.dr-grunewald.de, rechtsanwalt@dr-grunewald.de)
so long
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