Auswärtige Firmen, die nicht in ein deutsches Handelsregister eingetragen sind, müssen ein vollständiges Webimpressum vorweisen, wenn ihr Angebot auf deutsche Internetnutzer abzielt und die Geschäftsführung von Deutschland aus erfolgt. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden. Laut Richterspruch gilt die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung des Paragrafen 6 Teledienstegesetz auch für solche Firmen. Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Pflichtangaben dem Verbraucherschutz dienen. Soweit ein ausländisches Unternehmen um inländische Kunden wirbt, bestehe ein berechtigtes Interesse der Kunden zu wissen, in welchem Land der Anbieter eingetragen sei.
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