BGH - Provider haftet nur bei Kenntnis
Webspace-Provider haften nur für Inhalte, die sie kennen. Die Entscheidungsgründe des BGH-Urteils (vom 23. September 2003 - VI ZR 335/02) zur Webspaceprovider-Haftung liegen nun vor. Der Kläger verlangte von einem Domain- und Webspaceprovider immaterielle
2003-11-15 00:00:00 2003-11-15 00:00:00 admin
Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er die Beklagte von den Inhalten in Kenntnis gesetzt hat. Die Revision des Klägers beim BGH blieb aus denselben Gründen erfolglos.
Nach der älteren Fassung des Teledienstgesetzes (TDG, vom 22. Juli 1997), die hier noch einschlägig war, muss als Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch der Provider die Inhalte gekannt haben. Er muss nachweisen, dass der Provider tatsächlich Kenntnis von den Inhalten hat; es reichte nicht aus, dass er sie haben müsste. Der Kläger konnte diesen Nachweis im Rahmen der drei Instanzen nicht erbringen, weshalb der BGH die Klage zurückweisen musste.
Der BGH befasst sich in den Entscheidungsgründen ausführlich mit der Frage, ob tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast beim betroffenen Kläger liegt. Er zieht hierzu die Motive des Gesetzgebers und die Stellungnahme des Bundesrates heran. Weiter werden Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt: Die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters wird begrenzt, weil die vielen fremden Inhalte unüberschaubar sind und die in ihnen gebundenen Risiken von Rechtsgutsverletzungen steigen, während eine Kontrolle zunehmend unmöglich ist. Der Diensteanbieter braucht jedoch eine gewisse Rechtssicherheit, die er nicht hätte, wenn er beweisen müsste, dass er keine Kenntnis vom fremden Inhalt habe.
Bei der Konstellation ist es dem Betroffen auch nicht unmöglich, den Diensteanbieter von den kritischen Inhalten in Kenntnis zu setzen. Er muss ein konkretes Angebot auf den Servern des Providers benennen und beschreiben, indem er etwa den Aufbau, die wesentlichen Text- und Bildbestandteile und den Dateinamen einer Website auf dem Server mitteilt und gegebenenfalls einen entsprechenden Ausdruck beifügt. Der Kläger hat im Prozess nicht dargelegt, welchen konkreten Inhalt seine Aufforderungen hatten, womit er die Voraussetzungen der prozessualen Regel nicht erfüllte.
Die Entscheidung betrifft eine Regelung, die nicht mehr wirksam ist: Seit 01.01.2002 gilt das neue TDG. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass dessen entsprechende Regelung nicht Gegenstand des Urteils ist.
Die vollständige Entscheidung finden Sie unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20010219.htm
Ratings
Here you can write a comment
Related topics
Sicherheitslücken in PHP
PHP-Entwickler Stefan Esser hat bei den Arbeiten an seinem "Hardening-Patch" für PHP einige Sicherheitslücken in der freien Scriptsprache entdeckt. Darunter auch ein Problem beim Upload von Dateien, das Esser als kritisch einstuft. Betroffen von den S ...
Autor :
admin
Category:
Software & Web-Development
Neues Application-Framework für PHP5
Mit Symfony ist ein weiters Web-Application-Framework erschienen. Das für PHP5 entwicklete Farmework ist jetzt in der Version 1.0 erhältlich. Mit Symfony soll sich die Entwicklungszeit von Webapplikationen signifikant verbessern lassen. Neben einfache ...
Autor :
admin
Category:
Software & Web-Development
International PHP Conference 2003
Der Software und Support Verlag (PHP Magazin/International PHP Magazine) veranstalten vom 2. bis 5. November 2003 in Frankfurt am Main die dritte International PHP Conference 2003 rund um die Skriptsprache PHP. Die Konferenz richtet sich an Projektleiter, ...
Autor :
admin
Category:
Software & Web-Development
Google kommt nach Deutschland
Verkaufsniederlassung in Hamburg eröffnet Die Suchmaschine Google eröffnet heute eine Verkaufsniederlassung in Hamburg, um Werbetreibenden aus Deutschland, Österreich und der Schweiz ihr zielgruppenspezifisches Anzeigenprogramm "Premium Sponsorships" a ...
Autor :
admin
Category:
Software & Web-Development
Linux noch nicht reif für den Desktop
Intel-CEO Craig Barrett sieht für Linux keine Zukunft auf dem Desktop, so lange die Zahl der verfügbaren Anwendungen nicht mit der von Windows konkurrieren kann. Die Stärken von Linux lägen nicht auf dem Desktop, sondern im Server- und Back-Office-Bereich ...
Autor :
admin
Category:
Software & Web-Development
Der Tag des schlechten Codes: Developers Shame Day
Am Morgigen Mittwoch ruft Cem Derin zum "Developers Shame Day" auf. Ein Tag, an dem jeder alten Quellcode aus der eigenen Feder rauskramt, und zeigt, dass man auch selbst mal klein Angefangen hat. ...
Autor :
unset
Category:
Software & Web-Development